48. Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass der Widerbeklagte die Marke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr. 624 864 – wie auch bereits die nicht streitgegenständliche Marke «WILD HEERBRUGG» CH- Nr. 567 937 (gelöscht) – ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt hat, sondern in der Absicht, bestehende Marken mit diesen Bestandteilen anzugreifen und für die Beilegung der Markenstreitigkeiten Geld zu verlangen. Mit der Eintragung der Wortmarke «Wild Heerbrugg» CH-Nr.