Dass diese Strategie in Wirklichkeit nicht verfolgt worden ist, ergibt sich aus der oben umschriebenen Bereitschaft des Widerbeklagten, die Marke aufzugeben, wenn nur die Entschädigung hoch genug ist. Wenn «Wild-Herbrugg» der Joker gewesen sein soll, bleibt unverständlich, wozu nach dieser Besprechung zusätzlich «LEITZ»- Marken (insbesondere «WILDLEITZ») hätten eingetragen werden müssen (vgl. DB 49, 50, 51 und 52).