Der Widerbeklagte hat nicht behauptet, an dieser Sitzung sei eine Markenstrategie beschlossen worden. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen Marke für das Projekt in einem Besprechungsprotokoll, ohne dass die entsprechenden Diskussionen substanziiert erläutert werden, ist darum nicht geeignet, eine glaubhafte Gebrauchsabsicht zu belegen. Im Protokoll steht allein, dass «Wild-Herbrugg» als eine Möglichkeit erwähnt worden ist, die den Markteinstieg erleichtere.