RB 50). Der Widerbeklagte will sich dem Vorwurf des Nichtgebrauchs dadurch entziehen, in dem er vereinzelt wenig kostspielige Vorkehren trifft, die eine Gebrauchsabsicht belegen könnten. 47.9.3 Der Widerbeklagte scheute sich nicht in einem Zeitraum, in dem das Projekt ins Stocken geraten war und noch kein wirtschaftlich verwertbares Produkt vorlag oder auch nur in Aussicht, verschiedene Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren anzustrengen. Eine Markenstrategie wird vom Widerbeklagten zwar behauptet (Re- Launch; Übernahme der Marke «WILD HEERBRUGG»; vgl. Replik Rz. 67 f., pag. 130).