37 entgegnet werden, dass der Widerbeklagte offenbar durchaus bereit ist, Geld zu investieren, um seinen Zielen Nachdruck zu verleihen. Gleich ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Widerbeklagte sich mit Lizenzvertrag mit der R.________ GmbH auf den 1. Juli 2010 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Lizenz für die deutsche Marke «Wild-EX» Nr. 399 39 301 für Waren der Klasse 9 hat erteilen lassen (Replik Rz. 76, pag. 134; RB 50).