vor, deren Benutzungsschonfrist bereits am 30. März 2010 (vgl. KB 5) abgelaufen war. 47.9.2 Nach dem soeben Ausgeführten kann dem Argument des Widerbeklagten, weshalb er sich bei fehlender Gebrauchsabsicht in einen jahrelangen sehr kostspieligen Gerichtsprozess hätte verwickeln lassen sollen (vgl. Schlussvortrag Rz. 35, pag. 428)