Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass das Projekt in besagtem Zeitraum ins Stocken geraten war (Replik Rz. 75, pag. 134) und auch keinerlei Gespräche mit Investoren im Ausland belegt sind. In der gleichen Zeit wandte der Widerbeklagte sich auch der Widerklägerin zu. Mit Schreiben vom 20. August 2012 (KB 65) warf er der Widerklägerin den Nichtgebrauch ihrer Marke «WILD ELECTRONICS (fig.)» vor, deren Benutzungsschonfrist bereits am 30. März 2010 (vgl. KB 5) abgelaufen war.