Denn zu diesem Zeitpunkt drohte die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die ältere Wortbildmarke «WILD HEERBRUGG» (hinterlegt am 13. Oktober 2007, KAB 71) abzulaufen und entsprechend musste er nun erstmals mit dem Vorwurf rechnen, das Zeichen gar nicht gebrauchen zu wollen und mit der zwischenzeitlich hinterlegten streitgegenständlichen Marke (14. Juli 2011) eine Wiederholungsmarke hinterlegt zu haben. Bei dieser Ausgangslage spricht alles dafür, dass in diesem Schreiben die Gebrauchsabsicht nur vorgeschoben ist. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass das Projekt in besagtem Zeitraum ins Stocken geraten war (Replik Rz.