Denkbar sei eine Koexistenzvereinbarung oder einen Erwerb der Marke «WILD» durch den Widerbeklagten. Nachdem er in den Verhandlungen mit Leica Microsystems Holdings GmbH und der Leica Geosystems AG im Dezember 2010 / Januar 2011 noch bereit gewesen war, auf das Zeichen «WILD HEERBRUGG» zu verzichten, machte er nun plötzlich geltend, das Zeichen benützen zu wollen. Das war aus seiner Sicht auch folgerichtig. Denn zu diesem Zeitpunkt drohte die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die ältere Wortbildmarke «