Nachdem im Verhältnis zur Leica Microsystems Holdings GmbH klar war, dass er die Marke «WILD HEERBRUGG» behalten durfte, konnte er sich wieder den Verhandlungen mit Leica Geosystems AG widmen. Mit Schreiben vom 13. August 2012 (vgl. E. 39.4.5; KAB 70) verwies der Widerbeklagte auf zurzeit laufende Gespräche mit Investoren und auf nicht auszuschliessende «Kooperationen mit Geschäftspartnern aus Asien, insbesondere China, und den Vereinigen Arabischen Emiraten» und legte nahe, den Rechtsstreit mit einem Vergleich abzuschliessen. Denkbar sei eine Koexistenzvereinbarung oder einen Erwerb der Marke «WILD» durch den Widerbeklagten.