Dass der Widerbeklagte zu diesem Zweck eine Drohkulisse aufbaute, zeigt sich auch darin, dass er am 11. Februar 2011, also ebenfalls während der Vergleichsverhandlungen, gegen die Leica Microsystems Holdings GmbH eine Löschungsklage betreffend die deutsche Marke «LEITZ» anstrengte (vgl. E. 39.3.8). Weiter meldete er im Juli 2011 die Marke «WILD-LEITZ» in der Schweiz und die Marken «LEITZ», «WILDLEITZ» und «WILDLEITZ HEERBRUGG» in Deutschland an (vgl. E. 39.3.9; KAB 51). Im Oktober 2011 hinterlegte der Widerbeklagte zudem die Marke «LEITZ» in der Schweiz (vgl. E. 39.3.9; KAB 52). Weiter liess er am 14. Januar