75, pag. 134). Dieses Verhalten deutet vielmehr daraufhin, dass der Widerbeklagte mit der Hinterlegung einerseits den Ablauf der Benutzungsschonfrist für die Wortbildmarke noch während der laufenden Verhandlungen verhindern wollte und andererseits seinen Forderungen nach finanzieller Abgeltung Nachdruck verleihen wollte. Dass der Widerbeklagte zu diesem Zweck eine Drohkulisse aufbaute, zeigt sich auch darin, dass er am 11. Februar 2011, also ebenfalls während der Vergleichsverhandlungen, gegen die Leica Microsystems Holdings GmbH eine Löschungsklage betreffend die deutsche Marke «LEITZ» anstrengte (vgl. E. 39.3.8).