Er behauptet nicht, dass er erst zwischenzeitlich zum Schluss gekommen sei, das Zeichen gebrauchen zu wollen, vielmehr hat der Widerbeklagte bereits hinsichtlich seiner ersten Marke «WILD HEERBRUGG» das Bestehen einer Gebrauchsabsicht behauptet (vgl. Einvernahme Widerbeklagter, pag. 268 Z. 16 ff.; Schlussvortrag Rz. 38, pag. 428). Dass der Widerbeklagte nun plötzlich eine Gebrauchsabsicht entwickelt hätte, ist auch deshalb unglaubhaft, weil das Projekt in diesem Zeitraum, wie er selber sagt, gerade «ins Stocken geraten» war (Replik Rz. 75, pag. 134).