HEERBRUGG» einbezogen hätte, ist unklar. Weiter stellt sich die Frage, warum der Widerbeklagte am 14. Juli 2011 – noch während den laufenden Verhandlungen – die Wortmarke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr. 624 864 (KB 7) hinterlegen liess, nachdem er in seinem Schreiben vom 11. Januar 2011 noch die Löschung der seit 2007 eingetragenen Marke «WILD HEERBRUGG» gegen Bezahlung von CHF 50‘000 angeboten hatte. Dazu äussert sich der Widerbeklagte nicht. Er behauptet nicht, dass er erst zwischenzeitlich zum Schluss gekommen sei, das Zeichen gebrauchen zu wollen, vielmehr hat der Widerbeklagte bereits hinsichtlich seiner ersten Marke «WILD