RB 9 und 10). Im Schreiben vom 11. Januar 2011 hat der Widerbeklagte dann sogar selber ein Angebot für die Marke «WILD HEERBRUGG» gemacht (vgl. E. 39.3.7). Vor diesem Hintergrund scheint wenig glaubhaft, wenn nun ausführt wird, der Widerbeklagte habe den Vergleichsentwurf vom 15. August 2011 (RB 36) dahin geführt, dass anstelle der zuerst angebotenen EUR 125‘000, lediglich EUR 100‘000 bezahlt würden, dafür dem Widerbeklagten seine Rechte an den Bestandteilen «WILD» und «HEERBRUGG» anerkannt worden seien (Replik Rz. 69, pag. 131). Warum es nicht zum Abschluss des Vergleichs gemäss Entwurf vom 15. August 2011 kam, welcher auch die Marken «WILD HEERBRUGG» einbezogen hätte, ist unklar.