RB 8 und 11;). Trotzdem hat der Widerbeklagte in seinen Antwortschreiben vom 15. Dezember 2010 und vom 11. Januar 2011 nicht ausgeführt, dass er auf diese Zeichen nicht verzichten wolle, weil er diese gebrauchen wolle, nachdem er noch im Schreiben vom 8. November 2010 die Streichung der Markenbestandteile «HEERBRUGG» und «WILD» verlangte (vgl. E. 39.3.3). In den beiden Schreiben vom 15. Dezember 2010 (an die Leica Microsystems GmbH und an AE.________ Rechtsanwälte) führte er einzig aus, dass der Vorschlag über das bisher Verhandelte hinausgehe, womit selbstverständlich auch die Vergleichssumme entsprechend anzupassen sei (vgl. E. 39.3.5; RB 9 und 10).