44, pag. 121). Gegenstand dieser Vergleichsgespräche war dabei zwar nicht die streitgegenständliche Marke, welche erst am 14. Juli 2011 (KB 7) und damit etwa ein halbes Jahr nach dem genannten Schreiben des Widerbeklagten hinterlegt wurde, sondern deren Vorläuferin. Aufgrund der Identität der beiden Marken (mit Ausnahme des Bild-Elements) ist aber die grundsätzliche Bereitschaft des Widerbeklagten zur Aufgabe seiner ersten Marke «WILD HEER- BRUGG», auch für die Gebrauchsabsicht an der kurz daraufhin hinterlegten streitgegenständlichen Marke relevant.