Der Widerbeklagte war im Rahmen dieser Vergleichsgespräche grundsätzlich auch bereit, die Marke «WILD HEERBRUGG» aufzugeben. Dass es nicht so weit kam, ist auf die zu tiefe angebotene Entschädigung zurückzuführen. So wies der Widerbeklagte darauf hin, dass die angebotene Vergleichssumme dem Umstand nicht Rechnung trage, dass es sich um eine «rechtsmittelsichere Anmeldung» handle, was eine höhere Vergleichssumme «mindestens im Bereich von CHF 50.000.00.-» rechtfertige (vgl. E. 39.3.7; KAB 63: Schreiben vom 11. Januar 2011;).