HEERBRUGG» sei im Jahr 2007 im Hinblick auf einen Produktionsstandort in der Schweiz hinterlegt worden, obwohl sich solche Möglichkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Gesprächen mit nicht näher bekannten Stellen und Unternehmen konkretisiert haben und bisher im Verkehr mit den deutschen Förderstellen stets von einem Standort des Unternehmens und der Produktion in Deutschland die Rede war. Das erscheint nicht glaubhaft. Schliesslich verzichtete der Widerbeklagte an der Hauptverhandlung auf die Einvernahme von P.________, eines der der Projektbeteiligten, obwohl dieser an der Verhandlung anwesend war (pag.