47.8.3 Während der Widerbeklagte für die Projektaktivitäten mit Schweizer Bezug für die Jahre 2016/17 zahlreiche Urkunden vorlegt und diese erläutert, liegen für die Zeit davor nur Urkunden vor, die einen Bezug zu Deutschland belegen. Darüber hinaus sind die Behauptungen des Widerbeklagten, soweit es um die Gebrauchsabsicht in der Schweiz geht, erstaunlich unsubstanziiert und unbelegt. In der Replik spricht er davon, dass «die Idee aufgekommen» sei, die Produkte unter der streitgegenständlichen Marke zu etablieren (Replik Rz. 67, pag. 130). Wann und wie diese Idee aufgekommen sein soll, wird nicht erläutert.