Selbst wenn sich aus den 2016/2017 eingereichten Unterlagen ergibt, dass mittlerweile für die Forschung und Entwicklung des Operationsmikroskops die Y.________ vorgesehen ist und auch dargetan wird, dass an der Herstellung des Funktionsmusters die X.________ Teile geliefert hat, lässt sich daraus nicht ohne weiteres schliessen, dass zum Hinterlegungszeitpunkt (2011) beim Widerbeklagten eine Gebrauchsabsicht der Marke gemäss Registereintrag bestand. 47.8.3