Gründe für diese Durststrecke nennt er nicht; auffällig ist hingegen, dass das «Durchstarten» während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens und insbesondere nach der Haupt- und Fortsetzungsverhandlung eingesetzt hat. Erst in den Jahren 2016/2017 hat der Widerbeklagte verschiedene Unterlagen eingereicht, aus welchen eine (mögliche) Zusammenarbeit mit Firmen in der Schweiz hervorgeht:  Vertraulichkeitsvereinbarung mit der X.________ AG (Beilage 4 zur Noveneingabe vom 12. April 2016);