Der Widerbeklagte hat auch nicht vorgebracht, dass er die genannten Marken vorsorglich angemeldet habe, um erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, welche der Marke er tatsächlich verwenden wolle. Die weiteren Marken sind zwar nicht Gegenstand der Nichtigkeits(wider)klage, können aber aufgrund der zeitlichen Nähe der Hinterlegung und aufgrund des Umstandes, dass diese ebenfalls aus dem Umfeld der Wild Leitz-Gruppe stammen, bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Marke nicht ausser Betracht bleiben. 47.7.4