32 ness beruhenden Markenstrategie» darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.1). 47.7.3 Die Zahl der vom Widerbeklagten eingetragenen Marken ist auch nicht mit dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Widerbeklagten in Übereinstimmung zu bringen. Bekannt ist einzig ein Projekt zur Entwicklung eines neuartigen Operationsmikroskops. Weitere konkrete Geschäftstätigkeiten, zur deren Kennzeichnung mehrere Markeneintragungen notwendig gewesen wären, sind nicht bekannt und nicht behauptet worden.