Dagegen legt der Widerbeklagte nicht dar, warum er nach Eintragung der Wortbildmarke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr. 567 937 (gelöscht) im Jahr 2007 – gegen welche kein Widerspruch erhoben worden ist (KB 6) – auch noch zahlreiche weitere Marken aus dem Umfeld der ehemaligen Wild Leitz-Gruppe hinterlegt hat. Dies obwohl der Widerbeklagte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Gründe dokumentieren oder zumindest behaupten müsste, inwiefern diese Hinterlegungen «Teil einer auf Fair-