Der Widerbeklagte erklärt sein Vorgehen hinsichtlich der Marke «WILD HEER- BRUGG» damit, dass diese historische Marke bewusst und aufgrund deren Herkunft ausgewählt worden sei, um damit einen «Re-Launch» zu vollziehen (Replik Rz. 67, pag. 130). Dieses Vorgehen kann wirtschaftlich nachvollziehbar sein und ist aus markenrechtlicher Sicht nicht von Vorneherein zu beanstanden. Dagegen legt der Widerbeklagte nicht dar, warum er nach Eintragung der Wortbildmarke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr.