es ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass eine solche Anfrage um Fördergelder, wie diese erstmals im Dezember 2007 an das Wirtschaftsministerium gerichtet wurde, erst mehrere Monate nach der Mandatierung erfolgt ist. Daher ist bereits auf zeitlichen Gründen unglaubhaft, dass der Widerbeklagte im Oktober 2007 die Schweizer Marke «WILD HEERBRUGG» im Hinblick auf die Gebrauchsabsicht (in der Schweiz, da für Waren schweizerischer Herkunft registriert) der noch in Gründung befindlichen J.________ GmbH mit Standort in Deutschland und deren erst in sehr groben Umrissen bekannte Projekt hinterlegte.