47.5.4 Hinweise auf Bemühungen bezüglich eines Produktionsstandortes Schweiz finden sich erst in Urkunden ab dem Jahr 2016 (vgl. E.40.21 ff.). Dies obwohl die streitgegenständliche Marke auf Waren schweizerischer Herkunft eingeschränkt ist und damit mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten (inklusive F&E) plus der wesentliche Fabrikationsschritt (Art. 48c Abs. 1 MSchG) bzw. vor dem 1. Januar 2017 50 Prozent der Herstellungskosten (ohne F&E) plus der wesentliche Fabrikationsschritt am teuren Produktionsstandort Schweiz anfallen müssten.