Der plötzliche Wechsel zu einem Produktionsstandort in der Schweiz wird nicht glaubhaft begründet. 47.5.1 Der Widerbeklagte will die Produktion von Dritten ausführen lassen, die ihm im Zeitpunkt der Markeneintragung noch nicht bekannt waren. So führt der Widerbeklagte bei seiner Befragung lediglich aus, sie hätten bereits zum Zeitpunkt der Markeneintragung im Jahr 2007 einen Schweizer Standort «präferiert»; es sei aber unklar gewesen, welche Mengen, zu welchem Zeitpunkt produziert würden (pag. 268 Z. 16 ff.).