47.4.2 Weshalb der Widerbeklagte im Jahr 2009 ein Einzelunternehmen mit Sitz in der Schweiz im Handelsregister hat eintragen lassen (KB 3), wird nicht näher erklärt. Allerdings erscheint in diesem Zusammenhang beachtlich, dass die streitgegenständliche Marke für Dienstleistungen zum Hinterlegungszeitpunkt (im Unterschied zu heute) nicht eingetragen worden wäre, wenn der Widerbeklagte keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben hätte. 47.5 Der plötzliche Wechsel zu einem Produktionsstandort in der Schweiz wird nicht glaubhaft begründet.