Die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 wurden gemäss der Praxis des IGE bei Hinweisen auf die geografische Herkunft (vgl. Richtlinien in Markensachen vom 1.1.2017, Teil 5, Ziff. 8.6.6) auf «Waren schweizerischer Herkunft» eingeschränkt (KB 7). Damit kann sich der Widerbeklagte auch nicht auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Pa- tent-, Muster- und Markenschutz (SR 0.232.149.136) berufen. Denn damit er seine Marke rechtserhaltend gebraucht, müssen vorliegend die Waren in der Schweiz produziert werden.