Im Herbst 2014 wurde eine Kostenschätzung für die Entwicklung eines Stativs bei der Wild GmbH in Österreich eingeholt (vgl. E. 40.18). Erste Hinweise auf einen Bezug zur Schweiz ergeben sich erst aus Beweismitteln aus dem Jahr 2016 (vgl. E. 40.21 ff.). 47.4 Dem Widerbeklagten war bereits bei der Markeneintragung bekannt, dass das Zeichen «WILD HEERBRUGG» nur für Produkte schweizerischer Herkunft verwendet werden konnte. Die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 10 wurden gemäss der Praxis des IGE bei Hinweisen auf die geografische Herkunft (vgl. Richtlinien in Markensachen vom 1.1.2017, Teil 5, Ziff.