Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Widerbeklagte bereits seit 2007 Inhaber einer gleich lautenden Marke gewesen ist. 47.3 Das Projekt des Widerbeklagten hatte ursprünglich keinen Bezug zur Schweiz. 47.3.1 Zur Entwicklung wurden stets deutsche Fördergelder beantragt. Anfragen gingen an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, an das Bundesministerium für Bildung und Forschung und an den Gründerverbund K.________ (RB 38, 40, 41, 43). 47.3.2 Die Aussage des Widerbeklagten (pag. 267 Z. 35 ff.), er habe auch in St. Gallen und Thurgau nach Fördergeldern gefragt, erscheint wenig überzeugend.