2017, N. 19 zu Art. 12 MSchG), ist festzuhalten, dass der Widerbeklagte das seit 2007 hinterlegte Zeichen «WILD HEERBRUGG» während rund sechs Jahren nicht gebraucht hat. Wie der Widerbeklagte zu Recht vorbringt, geht es im vorliegenden Verfahren nicht um den tatsächlichen Gebrauch der Marke (Schlussvortrag Rz. 35, pag. 427), sondern um das Vorliegen bzw. das Fehlen der Gebrauchsabsicht. Nichtsdestotrotz kann eine fehlende Geschäftstätigkeit oder ein fehlender Gebrauch der Marke ein Indiz für eine fehlende Gebrauchsabsicht darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.1.5).