Ob es sich dabei um eine eigentliche Wiederholungsmarke handelt und die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marke bereits aus diesem Grund zu bejahen ist, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Dagegen ist dieser Umstand und insbesondere die Tatsache, dass der Widerbeklagte bereits seit 2007 Inhaber einer weitgehend identischen Marke war, im Rahmen der Gesamtwürdigung für die Beurteilung, ob die Markenhinterlegung der streitgegenständlichen