47.1.6 Damit lässt sich festhalten, dass der Widerbeklagte zwei Jahre vor Ablauf der Gebrauchsschonfrist seiner noch ungebrauchten Marke eine weitgehend identische Marke hinterlegt hat, ohne für die Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eine überzeugende Begründung vorzutragen. Ob es sich dabei um eine eigentliche Wiederholungsmarke handelt und die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marke bereits aus diesem Grund zu bejahen ist, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.