41, pag. 429). Soweit der Widerbeklagte mit der Zustimmung der Leica die Vergleichsvereinbarung mit der Leica Microsystems Holdings GmbH vom 14. Juni 2012 meint, so kann diese bereits aus zeitlichen Gründen nicht Ursache für die erneute Hinterlegung gewesen sein: Während der Widerbeklagte die streitgegenständliche Marke bereits am 14. Juli 2011 hinterlegt hat, wurde die Vereinbarung erst am 14. Juni 2012 und damit knapp ein Jahr nach der Hinterlegung abgeschlossen. 47.1.6