Die Erweiterung einer Marke kann ein normales Verhalten in der Geschäftsentwicklung eines Unternehmens darstellen. Allerdings fehlen vorliegend weitere Angaben zu diesen etwaigen zusätzlichen Produkten und nachdem auch zum Hinterlegungszeitpunkt der streitgegenständlichen Marke im Juli 2011 kein vermarktungsfähiges Produkt – weder ein Operationsmikroskop noch ein anderes Produkt – in Aussicht stand und sich auch hinsichtlich des behaupteten Projektes lediglich erste Anbahnungsschritte erkennen lassen (vgl. dazu E. 47.2 unten), erscheint unglaubhaft, dass ein berechtigtes