567 937 (gelöscht) am 24. Mai 2013 und damit unmittelbar vor Ablauf der Benutzungsschonfrist (26. Mai 2013) löschen lassen. Dass diese Marke vom Widerbeklagten je gebraucht worden wäre, ist nicht behauptet worden. 47.1.2 Dennoch hinterlegte der Widerbeklagte am 14. Juli 2011 und damit knapp vier Jahre nach der ersten Markenanmeldung auch noch die Wortmarke «Wild Heerbrugg» CH-Nr. 624 864. Dabei bringt der Widerbeklagte zwar zu Recht vor (Schlussvortrag Rz. 38, pag. 428), dass sich die beiden Zeichen unterscheiden.