47. Das Gericht kommt aus den nachfolgend genannten Gründen zum Schluss, dass dem Widerbeklagten zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Marke «WILD HEER- BRUGG» der Wille fehlte, die Marke gemäss Registereintrag zu gebrauchen: 47.1 Der Widerbeklagte hat vor der streitgegenständlichen Marke bereits die Marke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr. 567 937 (gelöscht) hinterlegt, welche er nicht gebraucht hat. 47.1.1 Der Widerbeklagte hat die am 13. Oktober 2007 eingetragene Wortbildmarke «WILD HEERBRUGG» CH-Nr. 567 937 (gelöscht) am 24. Mai 2013 und damit unmittelbar vor Ablauf der Benutzungsschonfrist (26. Mai 2013) löschen lassen.