46. Wiederholungsmarke 46.1 Eine Wiederholungsmarke ist eine Marke, deren Schutz trotz Fehlens einer Gebrauchsabsicht fortwährend aufrechterhalten werden soll, indem sie in der hinterlegten oder einer ähnlichen Form für gleiche oder gleichartigte Waren bzw. Dienstleistungen jeweils rechtzeitig vor oder auch noch nach dem Ablauf der Gebrauchsschonfrist durch den Markeninhaber erneut hinterlegt wird (GASSER, a.a.O., N. 43 zu Art. 5 MSchG).