Zwar trifft es zu, dass sich aus einer behaupteten Abgabe von Verkaufsofferten nicht «ohne weiteres» auf eine rechtsmissbräuchliche Markenhinterlegung schliessen lässt. War jedoch das Aushandeln eines Kaufpreises bzw. die Stärkung der Verhandlungsposition der eigentliche Beweggrund zur Markeneintragung und nicht der ernsthafte Gebrauch dieser Marke, so wäre die Eintragung als rechtsmiss- 24 bräuchlich und die eingetragene Marke als nichtig zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 4C.82/2007 vom 30. Mai 2008 E. 2.2.3).