Wer eine Marke mit der einzigen Absicht hinterlegt, später vom mutmasslichen Interessenten einen Kaufpreis aushandeln zu können, bezweckt keinen ernsthaften Gebrauch. Deshalb können Verkaufsangebote ein Indiz für eine nichtige Defensivmarke darstellen, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass der Verkauf auch eine völlig legitime Vergleichslösung darstellen kann (MARBACH, a.a.O., Rz. 1444). 45.3 Zwar trifft es zu, dass sich aus einer behaupteten Abgabe von Verkaufsofferten nicht «ohne weiteres» auf eine rechtsmissbräuchliche Markenhinterlegung schliessen lässt.