45. Piratenmarke 45.1 Eine Piratenmarke liegt vor, wenn ein Zeichen ohne Gebrauchsabsicht und lediglich deshalb hinterlegt wird, um einen anderen, der das Markenzeichen im In- oder Ausland benützen möchte, zu einem Kauf oder einer Lizenzierung zu bewegen (RIZVI/DAVID, a.a.O., N. 57 zu Art. 5 MSchG). 45.2 Ein starkes Indiz für eine Defensivmarke ist auch das reine Verwertungsziel. Wer eine Marke mit der einzigen Absicht hinterlegt, später vom mutmasslichen Interessenten einen Kaufpreis aushandeln zu können, bezweckt keinen ernsthaften Gebrauch.