44. Markenerschleichung Die Markenerschleichung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anmelder der Marke die Eintragung durch bewusst falsche Angaben erreicht, zum Beispiel durch gefälschte Unterlagen oder durch das Verschweigen wichtiger Tatsachen (RIZ- VI/DAVID, a.a.O., N. 62 zu Art. 5 MSchG; vgl. auch GASSER, a.a.O., N. 31 zu Art. 5 MSchG). In einer entsprechenden Feststellungs- oder Löschungsklage ist somit vorzutragen, dass der Zeichenhinterleger eine für ihn erkennbar schutzunfähige Marke angemeldet habe und mit diesem erschlichenen Zeichen die Mitbewerber behindere (RIZVI/DAVID, a.a.O., N. 62 zu Art. 5 MSchG).