, S. 611 Ziff. III). Ausreichend ist bereits die Absicht die Marke durch einen 23 Lizenznehmer oder sonstigen Dritten innerhalb von grundsätzlich fünf Jahren gebrauchen zu lassen (GASSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 5 MSchG mit Hinweisen). 43.2 Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Beweislast für die fehlende Gebrauchsabsicht, die sich auf den Nichtigkeitsgrund der Defensivhinterlegung beruft.