43. Fehlende Gebrauchsabsicht 43.1 Das Fehlen einer Gebrauchsabsicht hat die Nichtigkeit der eingetragenen Marke zur Folge. Die Unzulässigkeit solcher Defensivmarken ist, neben der Nichtaufnahme des Gebrauchs (Art. 12 Abs. 1 MSchG), ein eigenständiger Tatbestand für den Verlust des Markenrechts und der jeweilige Inhaber der Defensivmarke kann sich nicht auf die Benutzungsschonfrist berufen, andernfalls sich die Frage der Nichtigkeit von Defensivmarken erübrigen würde. Soweit die Missbräuchlichkeit einer Markeneintragung in Frage steht, hält die Bestimmung von Art.