Zudem befinde sich die Marke noch in der Gebrauchsschonfrist bzw. liege aufgrund des vorliegenden Prozesses ein wichtiger Grund für den Nichtgebrauch vor. Dennoch habe der Widerbeklagte aber stets seine Gebrauchsabsichten kundgetan und diese Absicht mit verschiedenen Unterlagen dokumentiert. Die fehlende Gebrauchsabsicht sei von der Widerklägerin nachzuweisen (Schlussvortrag Rz. 34 ff., pag. 427 f.; Rz. 43 ff., pag. 430). Schliesslich liege auch keine rein defensive Wiederholungsmarke vor, wofür wiederum die Widerklägerin die Beweislast trage (Schlussvortrag Rz. 37 ff., pag. 428 ff.). VIII. Rechtliche Grundlagen