Weiter sei die Markenanmeldung auch wegen Fehlens der Gebrauchsabsicht nichtig (Schlussvortrag Rz. 63 ff., pag. 459 ff.) und schliesslich seien vorliegend auch die Voraussetzungen einer Wiederholungsmarke erfüllt (Schlussvortrag Rz. 69 f., pag. 460 f.). 41.2 Der Widerbeklagte vertritt die Auffassung, dass keine bösgläubige Anmeldung vorliege, da die Marke mit Einverständnis der ehemals Berechtigten hinterlegt worden sei (Schlussvortrag Rz.