VII. Parteivorbringen zur rechtsmissbräuchlichen Markenhinterlegung 41. 41.1 Die Widerklägerin bringt vor, die Markenanmeldung durch den Widerbeklagten sei missbräuchlich gewesen und damit nichtig. Der Widerbeklagte habe niemals die Absicht gehabt, die Marke für die beanspruchten Waren schweizerischer Herkunft und Dienstleistungen zu gebrauchen. Damit habe er die Marke durch falsche Angaben zum beabsichtigten Herkunftsort der Waren erschlichen (Schlussvortrag Rz. 54 ff., pag. 457 ff.). Weiter sei die Markenanmeldung auch wegen Fehlens der Gebrauchsabsicht nichtig (Schlussvortrag Rz. 63 ff., pag.